1. Flugzeugkauf

 

Tz. 10

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Luftsportvereine nutzen ihre Fahrzeuge ausschließlich im unternehmerischen Bereich (Zweckbetrieb), weil mit ihnen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze (Startgelder/Startgebühren) erzielt werden. Die im Zusammenhang mit der Anschaffung zu zahlenden Umsatzsteuerbeträge können, da eine ausschließliche Nutzung im unternehmerischen Bereich erfolgt, als Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) zum Abzug zugelassen werden, wenn die übrigen Tatbestandsmerkmale für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

 

Tz. 11

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

U.U. ist aber eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen, wenn der Verein im größeren Umfang Flugunterricht erteilt oder Teilnehmergebühren erhebt, weil diese Umsätze nach § 4 Nr. 22 Buchst. a, 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) den Vorsteuerabzug ausschließen (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 12

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Das nachfolgende Beispiel soll die umsatzsteuerlichen Auswirkungen eines Flugzeugkaufs eines Luftsportvereins mit Verzicht (s. § 19 Abs. 2 UStG, Anhang 5) auf § 19 Abs. 1 UStG (Anhang 5) verdeutlichen:

 

Beispiel:

Der Luftsportverein XYZ hat im Jahre 04 ein Segelflugzeug zum Preis von 30 000 EUR zzgl. 19 % USt = 5 700 EUR angeschafft. Außer den steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen im Zweckbetrieb i. H. v. 27 000 EUR sind keine weiteren Umsätze vorhanden. Der Vorsteuerbetrag aus den Kosten beträgt 900 EUR.

Ergebnis:

Die von einem anderen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann vom Luftsportverein XYZ im Jahre 04 als Vorsteuer abgezogen werden, weil die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind. Die Vorsteuer mindert im Jahre 04 die Umsatzsteuer. Da lediglich Umsätze im Zweckbetrieb erzielt werden, ergibt sich eine Erstattung.

 
Steuerpflichtige Umsätze 04  
(27 000 EUR × 7 % USt) 1 890 EUR
./. Vorsteuer aus Flugzeugverkauf 5 700 EUR
./. Vorsteuer aus Kosten     900 EUR
Erstattungsbetrag  4 710 EUR

2. Flugzeugverkauf

 

Tz. 13

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Werden Luftsportfahrzeuge verkauft, liegt ein steuerbarer und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtiger Umsatz vor. Da es sich bei dem Verkauf des Flugzeugs um eine Leistung einer Körperschaft handelt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und diese Leistung im Rahmen des Zweckbetriebs ausgeführt wird, ist grundsätzlich der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) i. H. v. 7 % (5 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020) anzuwenden. Eine Leistung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) kann m. E. nicht in Betracht kommen, weil der Flugbetrieb eines Luftsportvereins im Regelfall ausschließlich im Zweckbetrieb erfolgt und somit eine Nutzung des Wirtschaftsgutes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist. Da der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) auf den Begriff Leistung abstellt, kann aus diesem Grunde nur der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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