Tz. 9

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Werden von den Luftsportvereinen Flugtage durchgeführt (sog. Tag der offenen Tür) und anlässlich dieser Veranstaltungen Sportwettkämpfe durchgeführt, liegen grundsätzlich Einnahmen innerhalb eines Zweckbetriebes vor. Dies gilt aber nicht, wenn Aktivitäten überwiegen, die nicht im eigentlichen Sinn als sportlich anzusehen sind, wie z. B. Darbietungen zur Rettung von Menschenleben, zur Hilfe bei Katastrophen oder zum Bekämpfen von Bränden oder Durchführung von Rundflügen. Dies stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, der die Voraussetzungen für einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb nicht erfüllt. (FG Brandenburg vom 17.01.2001, 2 K 1742/98 K, G). Werden von den Zuschauern Eintrittsgelder erhoben, kann die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) nicht Platz greifen, weil es sich hierbei nicht um Teilnehmergebühren handelt. Die Umsätze unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (5 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020) nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5).

Werden anlässlich eines Flugtages Speisen und Getränke abgegeben,– auch an Wettkampfteilnehmer, Kampfrichter, Sanitäter usw. – gehört dies nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. Die Einnahmen aus diesem in eigener Regie geführten Restaurationsbetrieb fallen daher in den Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) an. Umsatzsteuerlich sind die Entgelte, mangels Steuerbefreiung, mit dem Regelsteuersatz von 19 % bzw. 16 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020 (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu versteuern.

Ebenso hierzu s. "Flugtage" und s. "Flugsportvereine".

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