Tz. 8

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Erteilung von Flugunterricht stellt eine Ausbildung und Fortbildung in sportlichen Fertigkeiten dar und gehört somit zu den typischen und wesentlichen Tätigkeiten eines Luftsportvereins. Es handelt sich um Sportunterricht i. S. d. AEAO zu § 67a AO TZ 5 (Anhang 2) und somit um eine "sportliche Veranstaltung". Die Beurteilung des Sportunterrichts als sportliche Veranstaltung hängt auch nicht davon ab, ob der Unterricht durch Beiträge, Sonderbeiträge oder Sonderentgelte abgegolten wird.

Die Einnahmen, die durch die Erteilung von Flugunterricht gegenüber Mitgliedern und Nichtmitgliedern erzielt werden, fallen daher in den Rahmen des Tätigkeitsbereiches des Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65, 67a AO (Anhang 1b). Da es sich um Einnahmen aus der Einkunftsart Gewerbebetrieb handelt und diese im Zweckbetrieb zu erfassen sind, ergeben sich keine ertragsteuerlichen Folgen, wenn die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) i. H. v. 45 000 EUR nicht überschritten wird und ggf. die Möglichkeit einer Option (Verzicht auf die Anwendung des § 67a Abs. 1 AO) in Betracht kommt. Zur Option s. § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Aus- und Fortbildung (Veranstaltung belehrender Art) s. "Flugsportvereine".

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