Tz. 5

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die erzielten Einnahmen aus derartigen Veranstaltungen fallen in den Rahmen des Zweckbetriebs i. S. v. §§ 65, 67a AO (Anhang 1b), weil die Einnahmen erforderlich sind, um die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke der Luftsportvereine zu verwirklichen, und die Zwecke (das Betreiben des Luftsports) nur durch die Führung eines solchen Zweckbetriebes erreicht werden können.

 

Tz. 6

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Für die Luftsportvereine wird es sinnvoll und zweckmäßig sein, wenn sie das Wahlrecht zugunsten von § 67a Abs. 3 AO (s. Anhang 1b) durch § 67a Abs. 2 AO (s. Anhang 1b) ausüben. Ferner s. "Sportliche Veranstaltungen" und s. "Zweckbetriebe".

Sind die Startgebühren/Startgelder dem Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen" unbezahlter Sport zuzuordnen, kann von Seiten der Finanzbehörden nicht auf mindestens kostendeckende Sonderentgelte geschlossen werden.

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