Tz. 13

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Werden Luftsportfahrzeuge verkauft, liegt ein steuerbarer und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtiger Umsatz vor. Da es sich bei dem Verkauf des Flugzeugs um eine Leistung einer Körperschaft handelt, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt und diese Leistung im Rahmen des Zweckbetriebs ausgeführt wird, ist grundsätzlich der Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) i. H. v. 7 % (5 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020) anzuwenden. Eine Leistung im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes i. S. v. § 14 AO (s. Anhang 1b) kann m. E. nicht in Betracht kommen, weil der Flugbetrieb eines Luftsportvereins im Regelfall ausschließlich im Zweckbetrieb erfolgt und somit eine Nutzung des Wirtschaftsgutes im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist. Da der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) auf den Begriff Leistung abstellt, kann aus diesem Grunde nur der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung kommen.

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