Tz. 3

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Überlassung von Fahrzeugen des Luftsports an die aktiven Teilnehmer des Vereins erfolgt i. d. R. gegen Zahlung einer Startgebühr/Startgeld. Durch die Erhebung einer solchen Startgebühr/Startgeld sollen die mit dem Flugbetrieb im Zusammenhang stehenden Kosten (Benzin, Reparaturen, Abnutzung usw.) abgegolten werden.

 

Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Erfolgt die Überlassung zum Zweck des "Sports", handelt es sich um sportliche Veranstaltungen i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b). Zum Begriff der sportlichen Veranstaltung s auch AEAO zu § 67a AO TZ 1–3, Anhang 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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