Tz. 16
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Sachzuwendungen, die für eine Lotterie nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) zugewendet/gespendet werden, können vom Zuwendenden im Rahmen des § 10b EStG (Anhang 10), § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG (Anhang 3), § 9 Nr. 5 GewStG (Anhang 7) steuerlich zum Abzug gelangen.
Tz. 17
Stand: EL 119 – ET: 11/2020
Beachte!
- Sind die Voraussetzungen für die Annahme eines Zweckbetriebs nicht erfüllt, aber wird der Reinerlös bzw. der Überschuss (ggf. nach Endversteuerung) direkt für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet, kann es sich bei den Geld- und Sachpreisen, die eigens für diese Zwecke zugewendet worden sind, um Zuwendungen/Spenden handeln (s. BFH vom 05.02.1992, BStBl II 1992, 748).
- Wird die Lotterie im Rahmen von geselligen Veranstaltungen durchgeführt, sind die Geld- und Sachpreise Bestandteil dieser Veranstaltung. D.h., die Beträge in Geld oder Geldeswert sind als Einnahmen und Ausgaben bei dieser Veranstaltung zu erfassen. Ein Abzug der Zuwendungen in Form einer Zuwendung/Spende kommt aber nicht in Betracht.
- Behördlich genehmigte Lotterien und Ausspielungen können mit dem Verkauf ihrer Lose selbst regelmäßig nicht den gemeinnützigen Zweck eines Zweckbetriebs nach § 68 Nr. 6 AO (Anhang 1b) verwirklichen, da sie lediglich den Reinertrag dafür zu verwenden haben. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch auch bei Überschreiten der Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) davon ausgegangen werden, dass der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen dient, wenn die Umsätze je genehmigter Lotterie oder Ausspielung den für Kleinunternehmer geltenden Betrag von 22 000 EUR (bis zum 31.12.2019: 17 500 EUR) im Jahr (Kleinunternehmergrenze, s. § 19 Abs. 1 UStG, Anhang 5) nicht überschreiten.
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