Tz. 16

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Steuerschuldner ist der Veranstalter einer Lotterie oder Ausspielung, also im Regelfall die steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft (s. § 19 Abs. 1 RennwLottG, Anhang 12f). Die Steuer ist vom Veranstalter an die Finanzbehörde zu entrichten, bevor mit dem Losabsatz begonnen wird (§ 19 Abs. 2 RennwLottG, Anhang 12f).

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