Tz. 15

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Lotteriesteuer beträgt 20 % des planmäßigen Preises (Nennwertes) sämtlicher Lose ausschließlich der Steuer und berechnet sich somit aus 5/6 (= 16 2/3 %) des Gesamtpreises (s. § 17 RennwLottG, Anhang 12f und § 37 RennwLottG AB). Werden Lose nicht abgesetzt oder vom Veranstalter zurückerworben, so kann die Lotteriesteuer nicht erhoben werden (§ 45 RennwLottG AB).

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