Tz. 7

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Öffentlich ist eine Lotterie oder Ausspielung dann, wenn sich die Allgemeinheit (alle) daran beteiligen kann (können). S. zum Begriff der Öffentlichkeit Runderlass des RMdJ vom 27.03.1939, MinBl des RMdJ Nr. 14.

 

Tz. 8

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Ist der Teilnehmerkreis fest abgegrenzt, kann die Lotterie oder Ausspielung nicht mehr öffentlich sein. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Teilnehmerkreis ausschließlich auf die Mitglieder und deren Familienangehörigen eines Vereins beschränkt ist. Nehmen Bekannte und Freunde der Mitglieder an solchen Veranstaltungen teil, ist die Lotterie oder Ausspielung öffentlich und somit genehmigungspflichtig.

Zur Problematik von Lotterieveranstaltungen siehe auch Aufsatz von H.-H. Seupin, "Veranstaltungen von Lotterien und Ausspielungen durch Vereine und Firmen", NWB Fach 30, 699ff.

 

Tz. 9

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Lotterien und Ausspielungen finden bei steuerbegünstigten Körperschaften regelmäßig im Rahmen von geselligen Veranstaltungen statt. Sie sind deshalb nicht genehmigungspflichtig und in aller Regel nicht öffentlich (Zutritt ist ausschließlich den Mitgliedern und deren Familienangehörigen erlaubt). Wird eine gesellige Veranstaltung zu Mitgliederwerbezwecken durchgeführt, ist eine mit dieser Veranstaltung verbundene Tombola ebenfalls nicht mehr öffentlich.

 

Tz. 9a

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Beachte!

Öffentliche Glücksspiele/Tombolas von Verbänden/Vereinen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Landesbehörde veranstaltet oder vermittelt werden. Fehlt eine derartige Erlaubnis, handelt es sich um ein unerlaubtes Glückspiel.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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