Tz. 5

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Öffentliche Lotterien und Ausspielungen bedürfen der Genehmigung. Für die Genehmigung können folgende Behörden zuständig sein:

  • das Ministerium des Inneren, wenn sich die Lotterien und Ausspielungen über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken,
  • die Gemeinde, wenn nur geringwertige Gegenstände ausgespielt werden und, wenn die Ausspielung anlässlich von Veranstaltungen in geschlossenen Räumen erfolgt,
  • die kreisfreien Gemeinden, darüber hinaus auch für Lotterien und Ausspielungen mit einem Spielkapital von nicht mehr als 40 000 EUR,
  • im Übrigen die Regierung.
 

Tz. 6

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Entscheidung erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Genehmigung einer öffentlichen Veranstaltung bindet die Finanzbehörde. Ist keine Genehmigung erfolgt, besteht für die Finanzverwaltung keine Bindungswirkung.

Grundlage für die Steuerbefreiung ist der von der Behörde erteilte Genehmigungsbescheid (s. hierzu BFH vom 07.07.1954, BStBl III 1954, 244).

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