Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Durch Lohnersatzleistungen erhält ein Arbeitnehmer einen Ausgleich dafür, dass Arbeitslohn aus bestimmten Gründen (Krankheit, Arbeitgeberinsolvenz, Elternzeit, vgl. nachfolgende Übersicht) nicht erzielt werden konnte. Lohnersatzleistungen sind regelmäßig einkommensteuerfrei (vgl. § 3 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 2, Nr. 67 EStG, Anhang 10), werden aber in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Somit sollen Steuervorteile der Arbeitnehmer, die sich bei der Berechnung der Jahreslohn- bzw. der Einkommensteuer anderenfalls ergeben, ausgeglichen werden.

Folgende Sozialleistungen gelten als Lohnersatzleistungen (s. § 32b Abs. 1 Nr. EStG):

  1. Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Zuschüsse zum Arbeitsentgelt, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch; Insolvenzgeld, das nach § 170 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch einem Dritten zusteht, ist dem Arbeitnehmer zuzurechnen,
  2. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder vergleichbare Lohnersatzleistungen nach dem Fünften, Sechsten oder Siebten Buch Sozialgesetzbuch, der Reichsversicherungsordnung, dem Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte oder dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte,
  3. Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, die Sonderunterstützung nach dem Mutterschutzgesetz sowie den Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften,
  4. Arbeitslosenbeihilfe nach dem Soldatenversorgungsgesetz,
  5. Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz,
  6. Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld nach dem Bundesversorgungsgesetz [Fassung ab 01.01.2024: Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Übergangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch],
  7. nach § 3 Nummer 28 steuerfreie Aufstockungsbeträge oder Zuschläge sowie nach § 3 Nummer 28a steuerfreie Zuschüsse,
  8. Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 5 des Unterhaltssicherungsgesetzes,
  9. nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,
  10. Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
  11. nach § 3 Nummer 2 Buchstabe e steuerfreie Leistungen, wenn vergleichbare Leistungen inländischer öffentlicher Kassen nach den Buchstaben a bis j dem Progressionsvorbehalt unterfallen,

Bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes unter Berücksichtigung der Lohnersatzleistungen ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag abzuziehen, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar ist (s. § 32b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge