Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zur Vorbereitung für die Teilnahme an Meisterschaften und Olympischen Spielen werden Spitzensportlern zur Erfüllung ihrer sportlichen Leistungsverpflichtungen von der zum LSB gehörenden "Sporthilfe Berlin" und der Stiftung "Deutsche Sporthilfe" Frankfurt (Main) teilweise Zuschüsse gewährt. Die Zuwendungen bestehen regelmäßig im Ersatz der Auslagen, die den Spitzensportlern bei ihren Trainings- und Wettkampfverpflichtungen sowie für Massage, Sportkleidung, Sportgeräte und zusätzliche Nahrung erwachsen. Gelegentlich werden die Zuschüsse auch aus Vereinfachungsgründen pauschal als Stipendium oder für Verdienstausfall gezahlt.

Die Zuwendungen sind grundsätzlich als wiederkehrende Bezüge i. S. v. § 22 Nr. 1 EStG (Anhang 10) anzusehen. Bei der Ermittlung der Einkünfte ist jedoch davon auszugehen, dass den Zuschüssen in der Regel in gleicher Höhe Werbungskosten gegenüberstehen, sofern nicht in besonderen Einzelfällen eine andere Beurteilung erforderlich werden sollte.

Zuwendungen der Stiftung "Deutsche Sporthilfe", Frankfurt (Main) und vergleichbarer Einrichtungen der Sporthilfe an Spitzensportler sind i. d. R. als Ersatz besonderer Aufwendungen der Sportler für ihren Sport anzusehen. Sie sind deshalb nicht auf die Aufwandspauschale von 450 EUR je Monat die bei der Beurteilung, ob bezahlte Sportler i. S. v. § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) vorliegen, anzurechnen (s. AEAO zu § 67a Abs. 3 AO TZ 34, Anhang 2).

Weisen Sportler die tatsächlichen Aufwendungen nach, so muss sich der Nachweis auch auf die Aufwendungen erstrecken, die den Zuwendungen der Stiftung Sporthilfe und vergleichbarer Einrichtungen gegenüberstehen.

S. "Amateursportler".

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