Tz. 8

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Für die Lieferung von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken i. S. d. Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG (Anhang 5) gelten umsatzsteuerliche Besonderheiten. Es gilt nicht die allgemeine Vorschrift des ermäßigten Steuersatzes von derzeit 7 % gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG. Der ermäßigte Steuersatz ist nur unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 13 anwendbar. Begünstigt ist die Lieferung der Kunstgegenstände durch ihren Urheber oder dessen Rechtsnachfolger oder der innergemeinschaftliche Erwerb vom Urheber oder dessen Rechtsnachfolger. Ist der Lieferant nicht der Urheber der Kunstgegenstände oder dessen Rechtsnachfolger, ist die Lieferung (oder der innergemeinschaftliche Erwerb) nur begünstigt, wenn die Lieferung von einem Unternehmer bewirkt wird, der kein Wiederverkäufer (§ 25a Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG, Anhang 5) ist, und die Gegenstände

  • vom Unternehmer in das Gemeinschaftsgebiet eingeführt wurden,
  • von ihrem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger an den Unternehmer geliefert wurden oder
  • den Unternehmer zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt haben.

Der gewerbliche Kunsthandel fällt damit nicht unter die Befreiungsvorschrift gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 13 UStG (Anhang 5).

Die Vermietung von Sammlungsstücken und Kunstgegenständen fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz.

Unter Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG (Anhang 5) fallen Kunstgegenstände und Sammlungsstücke, wie z. B. Gemälde und Zeichnungen, die vollständig mit der Hand oder auf andere Weise (z. B. im Falle der Körperbehinderung mit dem Fuß) geschaffen sind, ohne Rücksicht darauf, ob es sich um alte oder moderne Werke handelt (Ölgemälde, Gemälde in Wachs, Gemälde in Temperafarben, Acrylfarbgemälde, Aquarelle, Collagen, Gouachen, Pastelle, Miniaturen, farbig ausgemalte Handzeichnungen) und ähnliche dekorative Bilder, Originalstiche, -schnitte, -radierungen und Originalsteindrucke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst aus Stoffen jeglicher Art.

Der ermäßigte Steuersatz kann nach § 12 Abs. 2 Nr. 1, 13 UStG (Anhang 5) und Nr. 53 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG nur auf die Umsätze solcher Kunstgegenstände angewendet werden, die den Nr. 9701, 970, 9703 des Zolltarifs zuzuordnen sind. Diesen Zolltarifnummern 9700 bis 9703 sind lediglich Originalerzeugnisse zuzuordnen, die in bestimmten überkommenen Techniken (Malerei, Zeichnen, Drucken mit handgearbeiteten Platten oder Bildhauerei) gestaltet worden sind. Umfasst sind bildliche Werke, Steindrucke und Originalerzeugnisse der Bildhauerei. Demgegenüber sind insbesondere zeitgenössische Kunstgegenstände, die wegen der andersartig angewandten Technik oder der eingesetzten Ausdrucksmittel diesen Tarifnummern nicht zugeordnet werden können, nach stofflicher Beschaffenheit zu tarifieren (z. B. Erzeugnisse aus Textilien, Glas, Kunststoff, Leder).

 

Tz. 9

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Für Eintrittsberechtigungen für Theater, Konzerte, Museen, den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen gilt die Steuerermäßigung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG (Anhang 5). Die regelmäßig nicht mit den Leistungen von Orchestern, Theatern oder Chören vergleichbaren Leistungen von Zauberkünstlern, Artisten, Bauchrednern, Diskjockeys u.ä. typischerweise als Solisten auftretenden Künstlern sind nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5) begünstigt (UStAE A 12.5 Abs. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge