I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die Förderung kultureller Zwecke ist gemeinnützig (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b). Vereine, die kulturelle Zwecke fördern, sind zur Entgegennahme von Zuwendungen/Spenden berechtigt.

 

Tz. 2

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Für den Zuwendungs-/Spendenabzug bestehen folgende Höchstgrenzen (s. § 10b Abs. 1 EStG, Anhang 10):

Grundsatz: 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (Anwendung auf alle steuerbegünstigten Zwecke),
Alternative: 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.
 

Tz. 3

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Zu den kulturellen Zwecken gehört die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst, die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten sowie die Förderung der Denkmalpflege, § 52 Abs. 2 Nr. 6 AO (s. Anhang 1b). S. AEAO zu § 52 AO TZ 2.2 und 2.3 (Anhang 2).

II. Die förderungswürdigen Zwecke

1. Förderung der Kunst

 

Tz. 4

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Kunst ist die schöpferisch gestaltende Tätigkeit. Die Förderung der Kunst umfasst die Bereiche musische Künste (Dichtung, Musik, Tanz), Literatur, die darstellende (freie Kunst) und bildende Kunst (Malerei, Plastik, Graphik, meist auch Architektur). Sie schließt die Förderung von kulturellen Einrichtungen wie Theater, Museen sowie von kulturellen Veranstaltungen, Konzerten und Kunstausstellungen mit ein (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b).

2. Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten

 

Tz. 5

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Kulturwerte sind Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung. Hierzu gehören Kunstsammlungen, künstlerische Nachlässe, Bibliotheken, Museen, Archive sowie andere vergleichbare Einrichtungen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b und s. auch AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2).

3. Förderung der Denkmalpflege

 

Tz. 6

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Unter Denkmalpflege sind die Maßnahmen zum Schutze künstlerisch wertvoller oder kulturgeschichtlich bedeutsamer Bau- und Kunstdenkmäler zu verstehen, um Zerstörung, Beseitigung, Verfall, Verunstaltung oder Entfernung des ursprünglichen Zustandes zu verhüten. Die Förderung der Denkmalpflege bezieht sich somit auf die Erhaltung und die Wiederherstellung von nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften anerkannten Bau- und Bodendenkmälern. Hierzu gehören

Schlösser,
Kirchen,
Ruinen,
Stadtbefestigungen,
Bürgerhäuser,
technische Denkmäler und Naturdenkmäler.
 

Tz. 7

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Die Anerkennung als Bau- und Bodendenkmäler ist durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle nachzuweisen. Hierzu auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 2.3 (Anhang 2) und s. "Denkmalpflege".

Beachte!

Steuerbegünstigte Körperschaften, die die Denkmalpflege fördern, dürfen nur dann Zuwendungsbestätigungen erteilen, wenn die Ankerkennung als besonders förderungswürdiger Zweck durch die zuständige Stelle entsprechend erfolgt ist und dieser Nachweis bei der Körperschaft vorhanden ist.

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