Tz. 17

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

  • Die Leistungen eines freien Dirigenten, dem die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie z. B. ein Orchester oder Kammermusikensemble, sind nach dem Urteil des BFH vom 22.08.2019 (DStR 2019, 2414) gemäß § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) steuerfrei. Ein Dirigent kann damit als natürliche Person eine anerkannte Einrichtung in diesem Sinn sein.
  • Ebenfalls unter den Begriff der anderen anerkannten Einrichtung gemäß § 4 Nr. 20 a UStG (Anhang 5) fallen nach dem EUGH-Urteil vom 03.04.2003, BStBl II 2003, 679 und Abschn. 4.20.2. Abs. 1 Satz 2 UStAE als Einzelkünstler auftretende Solisten, wenn die zuständige Landesbehörde dem Künstler bescheinigt, dass der Künstler die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in der Vorschrift genannten Einrichtungen der Gebietskörperschaften erfüllt.
  • Unter der Voraussetzung, dass die zuständige Landesbehörde Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen den o. g. Einrichtungen unmittelbar dienen, sind auch deren Umsätze an diese Einrichtungen nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG (Anhang 5) steuerfrei. Leistungen selbständiger Film-, Hörspiel- und Fernsehregisseure fallen dagegen nicht unter die Steuerbefreiung, sowie die Umsätze der Bühnen- oder Kostümbildner, die im Auftrag von Theatern etc. tätig werden.
    Das gilt auch für Leistungen von Intendanten. Sie leiten Theaterbetriebe, Musik- oder Theaterfestivals und steuern diese Betriebe nur in organisatorischer, finanzieller und personalwirtschaftlicher Hinsicht und erbringen keine künstlerischen Leistungen.

    (vgl. Verfügung OFD Niedersachsen vom 07.11.2013, S 7177–29-St 182).

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