Tz. 8

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (s. Anhang 5) sind die von den dort genannten kulturellen Einrichtungen der Gebietskörperschaften erzielten Umsätze steuerbefreit. Museen in diesem Sinn sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG (Anhang 5), wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen (s. § 40 Nr. 20 Buchst. a Satz 3 UStG, Anhang 5). Befreit nach § 4 Nr. 20 Buchst. b UStG (Anhang 5) sind auch die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) bezeichnenden Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden.

(Anhang 5). Ebenso hierzu s. "Umsatzsteuer" und Erlass des Hess. Ministeriums für Finanzen vom 12.12.2006, UR 2007, 468.

 

Tz. 9

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Umfasst werden von der umsatzsteuerlichen Behandlung auch die Nebenleistungen. Zu den typischen Nebenleistungen gehören insbesondere

  • die Aufbewahrung der Garderobe,
  • der Verkauf von Programmheften,
  • die Vermietung von Operngläsern.

Diese Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung und können somit umsatzsteuerfrei (s. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG, Anhang 5) oder umsatzsteuerpflichtig sein. Sind die Entgelte steuerpflichtig, kommt im Regelfall der ermäßigte Steuersatz von 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) in Betracht (s. Abschn. 4.20.1 Abs. 1 Abs. 3 Satz 3 UStAE).

Die Vermietung oder Verpachtung eines Nebenbetriebes (z. B. Gaststätte, Kleiderablage etc.) oder die Verpachtung eines Theaters oder den Betrieb einer Theatergaststätte ist dagegen steuerpflichtig, sofern nicht besondere Befreiungsvorschriften, z. B. § 4 Nr. 12 UStG (Anhang 5), greifen und auf diese ggf. durch § 9 UStG (Anhang 5) verzichtet würde.

 

Tz. 10

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Die Einnahmen aus dem Verkauf von Speisen und Getränken anlässlich von kulturellen Veranstaltungen an die Zuschauer sind dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Hierbei ist aber die in § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) genannte Besteuerungsfreigrenze zu beachten (Bruttoeinnahmen 35 000 EUR). Die erzielten Umsätze aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sind nach § 12 Abs. 1 UStG (Anhang 5) mit dem Regelsteuersatz von derzeit 19 % zu versteuern.

 

Tz. 11

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Sind die Umsätze nach § 4 Nr. 20 UStG (Anhang 5) steuerbefreit, kommt ein Vorsteuerabzug nicht in Betracht, weil die sachlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind (s. § 15 Abs. 2 UStG, Anhang 5). In allen übrigen Fällen ist der Vorsteuerabzug möglich.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Bescheinigung der Landesbehörde gemäß § 4 Nr. 20 a UStG zu berücksichtigen. Liegt die Bescheinigung vor, sind die Umsätze steuerfrei, für die Erteilung der Bescheinigung gilt § 181 Abs. 2 und 5 AO entsprechend. Das Vorliegen der Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung i. S. v. § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5). Die mit der Regelung des § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) beabsichtigte Gleichbehandlung der Umsätze der Einrichtungen der Gebietskörperschaften mit den gleichartigen Einrichtungen anderer Unternehmer würde nicht erreicht, wenn § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG (Anhang 5) anderen Unternehmern die Möglichkeit eröffnen würde, durch die Nichtvorlage der Bescheinigung Steuervorteile im Wege des Vorsteuerabzugs gegenüber den Unternehmen der Gebietskörperschaften zu erlangen. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (04.05.2006, C 10 10/05) kann das Finanzamt die Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 UStG (Anhang 5) von Amts wegen beantragen, der Antrag des Unternehmens ist nicht erforderlich. Der Unternehmer kann die Beantragung durch die Finanzverwaltung auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verhindern.

 

Tz. 12

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Zu unterscheiden ist hinsichtlich des Inhalts der Bescheinigung. Die vom BFH (Urteile vom 19.05.1993, AZ: V R 110/88 BFHE 172, 163; vom 20.04.1988, AZ: X R 20/82 BFHE 153, 454 und vom 03.05.1989, AZ: V R 83/84 BFHE 157, 458) gebilligte Praxis der Finanzverwaltung versagt der von der Kultusverwaltung erteilten Bescheinigung im Besteuerungsverfahren eine Bindungswirkung, soweit darüber zu befinden ist, ob das Unternehmen eine Einrichtung betreibt, die einer der in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten Einrichtungen (u. a. Theater und Orchester in öffentlicher Trägerschaft) "gleichartig" ist. Ob eine Einrichtung der Gebietskörperschaften die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG (Anhang 5) genannten Voraussetzungen erfüllt, entscheiden die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit, ohne dass insoweit unter dem Gesichtspunkt der größeren Sachkunde ein Bedürfnis zur Einschaltung der Kultusbehörde besteht Die "Gleichartigkeitsprüfung" ist wie...

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