Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Gemeinnützig und somit ein steuerbegünstigter Zweck ist die Förderung der Pflege von Kulturwerten (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b).

Die Förderung von Kunst und Kultur umfasst

  • die Bereiche der Musik,
  • der Literatur,
  • der darstellenden und bildenden Kunst und
  • die Förderung von kulturellen Einrichtungen, wie Theatern und Museen, sowie von kulturellen Veranstaltungen, wie Konzerten und Kunstausstellungen.

Zur Förderung von Kunst und Kultur gehört auch die Förderung der Pflege und Erhaltung von Kulturwerten.

Kulturwerte sind

  • Gegenstände von künstlerischer und sonstiger kultureller Bedeutung,
  • Kunstsammlungen und künstlerische Nachlässe,
  • Bibliotheken,
  • Archive,
  • andere vergleichbare Einrichtungen.

Hierzu auch s. AEAO zu § 52 AO TZ 2.2, Anhang 2.

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