
I. Künstlersozialversicherung
1. Grundsätzliches
Tz. 1
Stand: EL 109 – ET: 11/2018
Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) trat am 01.01.1983 in Kraft. Es wurde mehrmals geändert. Die zum 15.06.2007 in Kraft getretene dritte Novelle des KSVG stellt die größte Änderung in der noch sehr jungen Geschichte der Künstlersozialversicherung dar. In der Folge wurde das Künstlersozialversicherungsgesetz noch mehrmals angepasst, insbesondere durch das Gesetz zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl I 2010, 2309) sowie durch das Vierte Gesetz zur Änderung des SGB IV und durch andere Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl I 2011, 3057).
Mit dem Gesetz zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabegesetzes – KSAStabG vom 30.07.2014 (BGBl I 2014, 1311) wird u. a. Folgendes geregelt:
- Die Prüfung der Künstlersozialabgabe bei den Arbeitgebern durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wird erheblich ausgeweitet.
- Die Künstlersozialkasse erhält ein eigenes Prüfrecht zur Durchführung von anlassbezogenen und branchenspezifischen Arbeitgeberprüfungen.
- Die Künstlersozialkasse und Deutsche Rentenversicherung arbeiten bei der Prüfung der Künstlersozialabgabe eng zusammen.
- Die Künstlersozialkasse bleibt zuständig für die Prüfung der Ausgleichsvereinbarungen. Sie ist weiterhin Einzugstelle für die Erhebung der Beitragsanteile der Versicherten und für die laufende Erhebung der Künstlersozialabgabe einschließlich der Vorauszahlungen.
Das Künstlersozialversicherungsgesetz hat Gültigkeit für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nicht zu entrichten.
Von den selbständigen Künstlern und Publizisten sind 50 % der vorgenannten Beiträge zu entrichten. Die restlichen 50 % dieser Beiträge trägt
- zum einen die Künstlersozialkasse aus Zuschüssen des Bundes (20 % nach § 34 KSVG) und
- zum anderen die Künstlersozialkasse aus einer Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen (hier: den Verbänden und Vereinen) für etwaige künstlerische und publizistische Leistungen, die diese in Anspruch genommen haben und entsprechend verwerten, geleistet wird (s. § 14 KSVG).
Die Anschrift der Künstlersozialkasse lautet wie folgt:
Künstlersozialkasse
bei der Unfallversicherung Bund und Bahn
Gökerstraße 14
26 384 Wilhelmshaven
Tz. 2
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Die folgenden Ausführungen betreffen
zum einen die Verbände/Vereine, die mit selbständigen Künstlern und Publizisten zusammenarbeiten bzw. deren Werke oder Leistungen verwerten und deshalb abgabepflichtig sind und alle damit zusammenhängende Fragestellungen, wie z. B.:
- Welche Zahlungen führen zu einer Abgabeverpflichtung? – s. Tz. 8 ff.;
- Wie ermittelt sich die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialversicherung bzw. welche Entgelte sind zu melden? – s. Tz. 11;
- Wie wird die Abgabepflicht erfüllt (Verfahren zur Erhebung der Künstlersozialversicherung)? – s. Tz. 12, s. Tz. 13;
- Wie hoch sind die Abgabesätze? – s. Tz. 17;
- Gibt es hierzu Betriebsprüfungen? – s. Tz. 26;
zum anderen die selbständigen Künstler und Publizisten selbst. Hier ist z. B. zu klären:
- Wer zählt als Künstler? – s. Tz. 7, s. Tz. 23;
- Welche Voraussetzungen bestehen für die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)? – s. Tz. 18, s. Tz. 23;
- Gibt es Geringfügigkeitsgrenzen oder Ausnahmen nach dem KSVG? – s. Tz. 23 Ziffer 2.2 zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze;
- Wie werden die Versicherungsbeiträge ermittelt und abgeführt? – s. Tz. 18–22.
2. Allgemeine Information
Tz. 3
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3. Das Wichtigste zu Künstlersozialversicherung in Kürze
Tz. 4
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4. Allgemeines und Verfahren
Tz. 5
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II. Künstlersozialabgabe für selbständige Künstler und Publizisten durch Verbände/Vereine
1. Abgabepflicht
Tz. 6
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Verbände/Vereine, die die Leistungen von selbständigen Künstlern/Publizisten (z. B. Musikern, Sängern, Dirigenten, Übungsleitern etc.) in Anspruch nehmen, sind ggf. verpflichtet, am gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilzunehmen, und müssen u. U. auch eine Künstlersozialabgabe entrichten.
Eine Entrichtungspflicht entsteht nach s. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bereits dann, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Was unter "nicht nur gelegentlich" zu verstehen ist, gibt Satz 2 des s. § 24 Abs. 2 KSVG Auskunft. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor. Dies gilt aber nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. Ausführlich zur nicht nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen s. Tz. 3 (dort unter der Frage: "Wer ist abgabepflichtig?").
Von der Künstlersozialabgabe sind insbesondere betroffen:
- Karnevalsvereine: Werden von Karnevalsvereinen in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern d...
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