I. Allgemeines

 

Tz. 1

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Im Wesentlichen sind Krankenhausapotheken folgende Fallgruppen eigen:

  • Die krankenhausinterne Belieferung im Rahmen der Krankenhausbehandlung für stationär und teilstationär aufgenommene Patienten.
  • Die Abgabe an ambulante Patienten.
  • Die Belieferung anderer Krankenhäuser und externer Apotheken oder Arztpraxen.

II. Krankenhausinterne Abgabe

1. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 2

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Bei der krankenhausinternen Belieferung im Rahmen der Krankenhausbehandlung liegt insoweit eine Verwendung im Krankenhauszweckbetrieb vor und mithin eine ertragsteuerfreie Leistung. So regelt auch der AEAO zu § 67 AO, dass die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, zum Zweckbetrieb Krankenhaus gehören.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 3

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Umsatzsteuerlich liegt eine eng verbundene Leistung i. S. d. A 4.16.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE vor.

III. Abgabe an ambulante Patienten

1. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 4

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Abgabe von Medikamenten an ambulante Patienten des Krankenhauses ist seit der Rechtsprechung zur Verabreichung der Zytostatika (Medikamente, die das Zellwachstum bzw. die Zellteilung im Rahmen von Krebsbehandlungen hemmen) neu geregelt worden. Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit die Abgabe an ambulante Patienten auch im Rahmen der Krebstherapie nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugeordnet, sondern alle Tätigkeiten, die Krankenhausapotheken durch die Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz ausüben durften, als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelt. Darunter fielen auch die Abgabe von Medikamenten an ambulante oder ehemals stationäre Patienten zur Überbrückung gegen Entgelt und die Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, die die unmittelbare Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung durchführen.

 

Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 31.07.2013 (BStBl II 2015, 123) nicht gefolgt und hat die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus i. S. d. § 67 AO zugeordnet. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass dies auch dann gilt, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung erfolgt, sondern eine Aufgabe des Chefarztes des Krankenhauses vorliegt, der die Behandlung als Dienstaufgabe durchführt. Der BFH sah eine dem Krankenhaus typischerweise gegenüber dem Patienten zu erbringende Leistung als gegeben an, die nicht zwingend eine stationäre Behandlung erfordert. Die ambulante onkologische Behandlung ist somit als ärztliche Leistung vom Versorgungsauftrag erfasst und grundsätzlich dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Die Finanzverwaltung ist diesen Grundsätzen mit BMF-Schreiben vom 14.01.2015 gefolgt und hat die Urteilsgrundsätze im AEAO zu § 67 AO aufgenommen. Seitdem gelten Medikamentenlieferungen auch an ambulant behandelte Patienten – soweit sie Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind – als Zweckbetrieb.

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 6

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Auch die umsatzsteuerliche Behandlung war lange Zeit umstritten. Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 13.03.2014 (DStR 2014, 587) festgestellt, dass die Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten eines Krankenhauses umsatzsteuerfrei sei, wenn die Medikamentenabgabe in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar mit der Heilbehandlung verbunden ist.

Im Folgeurteil vom 24.09.2014 (BStBl II 2016, 781) hat der BFH entschieden, dass die ambulante Abgabe von Zytostatika im Rahmen der Krankenhausbehandlung als engverbundener Umsatz gilt.

Heute ist in A 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE geregelt, dass die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel im Rahmen einer durchgeführten Heilbehandlung als engverbundener Umsatz gilt. Wobei die Behandlung im selben Gebäude (wie dem Krankenhausgebäude) nicht erforderlich ist.

IV. Abgabe an andere Ärzte

1. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 7

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Lieferung an andere (auch gemeinnützige) Krankenhäuser, stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (BFH vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 157; BStBl II 1991, 268). Besonders zu berücksichtigen ist, dass hierbei auch bei geringem Umfang kein Selbstversorgungsbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 2b AO angenommen werden kann, da vom Selbstversorgungsbetrieb keine Handelsbetriebe wie die Apotheke umfasst sind (s. a. BFH vom 08.10.1990 a. a. O.).

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 8

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Umsatzsteuerlich liegen umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.

Literatur:

Augsten/Bartmuß/Maurer/Rehbein, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Aufl., Heidelberg 2020; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, München 2019; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser, 5. Aufl., Düsseldorf 2017.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge