Tz. 6

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Auch die umsatzsteuerliche Behandlung war lange Zeit umstritten. Schließlich hat der EuGH im Urteil vom 13.03.2014 (DStR 2014, 587) festgestellt, dass die Abgabe von Zytostatika an ambulante Patienten eines Krankenhauses umsatzsteuerfrei sei, wenn die Medikamentenabgabe in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht untrennbar mit der Heilbehandlung verbunden ist.

Im Folgeurteil vom 24.09.2014 (BStBl II 2016, 781) hat der BFH entschieden, dass die ambulante Abgabe von Zytostatika im Rahmen der Krankenhausbehandlung als engverbundener Umsatz gilt.

Heute ist in A 4.14.6 Abs. 2 Nr. 3 UStAE geregelt, dass die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel im Rahmen einer durchgeführten Heilbehandlung als engverbundener Umsatz gilt. Wobei die Behandlung im selben Gebäude (wie dem Krankenhausgebäude) nicht erforderlich ist.

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