Tz. 7

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Lieferung an andere (auch gemeinnützige) Krankenhäuser, stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (BFH vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 157; BStBl II 1991, 268). Besonders zu berücksichtigen ist, dass hierbei auch bei geringem Umfang kein Selbstversorgungsbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 2b AO angenommen werden kann, da vom Selbstversorgungsbetrieb keine Handelsbetriebe wie die Apotheke umfasst sind (s. a. BFH vom 08.10.1990 a. a. O.).

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