Tz. 4

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Abgabe von Medikamenten an ambulante Patienten des Krankenhauses ist seit der Rechtsprechung zur Verabreichung der Zytostatika (Medikamente, die das Zellwachstum bzw. die Zellteilung im Rahmen von Krebsbehandlungen hemmen) neu geregelt worden. Die Finanzverwaltung hatte in der Vergangenheit die Abgabe an ambulante Patienten auch im Rahmen der Krebstherapie nicht dem Zweckbetrieb Krankenhaus zugeordnet, sondern alle Tätigkeiten, die Krankenhausapotheken durch die Erweiterungen des Apothekengesetzes durch das GKV-Modernisierungsgesetz ausüben durften, als steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb behandelt. Darunter fielen auch die Abgabe von Medikamenten an ambulante oder ehemals stationäre Patienten zur Überbrückung gegen Entgelt und die Medikamentenlieferungen an ermächtigte Ambulanzen des Krankenhauses, die die unmittelbare Anwendung durch ermächtigte Krankenhausambulanzen an Patienten während der ambulanten Behandlung durchführen.

 

Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Dem ist der BFH in seinem Urteil vom 31.07.2013 (BStBl II 2015, 123) nicht gefolgt und hat die Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb Krankenhaus i. S. d. § 67 AO zugeordnet. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, dass dies auch dann gilt, wenn die Ermächtigung zur Durchführung ambulanter Behandlungen nicht dem Krankenhaus im Wege einer sog. Institutsermächtigung erfolgt, sondern eine Aufgabe des Chefarztes des Krankenhauses vorliegt, der die Behandlung als Dienstaufgabe durchführt. Der BFH sah eine dem Krankenhaus typischerweise gegenüber dem Patienten zu erbringende Leistung als gegeben an, die nicht zwingend eine stationäre Behandlung erfordert. Die ambulante onkologische Behandlung ist somit als ärztliche Leistung vom Versorgungsauftrag erfasst und grundsätzlich dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzuordnen. Die Finanzverwaltung ist diesen Grundsätzen mit BMF-Schreiben vom 14.01.2015 gefolgt und hat die Urteilsgrundsätze im AEAO zu § 67 AO aufgenommen. Seitdem gelten Medikamentenlieferungen auch an ambulant behandelte Patienten – soweit sie Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind – als Zweckbetrieb.

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