Tz. 12

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Übt ein Krankenhaus auch andere wirtschaftliche Tätigkeiten außerhalb des Rahmens des § 67 AO (Anhang 1b) aus, so ist gesondert zu überprüfen, ob und inwieweit ein anderer Zweckbetrieb oder ein eigenständiger steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vorliegt.

1. Zweckbetriebe

 

Tz. 13

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Als andere Zweckbetriebe gelten beispielsweise

2. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

 

Tz. 14

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe gelten:

  • Krankenhausapotheken, soweit sie Leistungen an andere Krankenhäuser erbringen,
  • Krankenhauswäschereien, soweit sie Leistungen an Außenstehende erbringen und die Grenzen der Selbstversorgungseinrichtungen (vgl. dort) überschritten sind,
  • Personal- oder Sachmittelüberlassung an sog. Privatkliniken an Arztpraxen, Gemeinschaftspraxen, Belegärzte oder an die Chefärzte zum Betrieb ambulanter Praxen (OFD Frankfurt vom 20.07.2017, DStR 2017, 1994),
  • Telefonüberlassung und Fernsprechgerätevermietung (FG Köln, 13 K 66 33/00),
  • Besuchercafeterien (OFD Koblenz vom 28.07.2004; BFH vom 24.01.1990, BStBl II 1990, 470),
  • Beherbergung von Begleitpersonen, soweit nicht medizinisch initiiert,
  • Großgeräteüberlassung (BFH vom 06.04.2005, BStBl II 2005, 545),
  • Blutalkoholuntersuchungen (OFD Karlsruhe vom 15.01.2013; EuGH vom 01.12.2005, C-394/04),
  • selbstbetriebene Kioske,
  • nicht medizinisch initiierte Schönheitsoperationen,
  • Erbringung von Verwaltungsdienstleistungen,
  • entgeltliche Überlassung von Parkplätzen an Besucher.

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