Tz. 5

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Der AEAO zu § 67 AO (Anhang 2) regelt heute ausdrücklich, dass zum Zweckbetrieb Krankenhaus alle Einnahmen und Ausgaben gehören, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an den Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen. Dies umfasst beispielsweise auch ausdrücklich die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen. Folgerichtig liegt ein Krankenhaus vor, wenn es zum Zweck stationärer und teilstationärer medizinischer Behandlung an Patienten medizinische Leistungen, Verpflegung, Unterkunft und Nebenleistungen erbringt. Hierzu gehört ausdrücklich auch die Versorgung ambulanter Patienten (AEAO zu § 67 AO 2. Abs. Satz 2, Anhang 2). Schon bisher gehören zum Zweckbetrieb Krankenhaus sog. Institutsambulanzen nach § 117 SGB V, Institutsermächtigungen i. S. v. § 116 und § 116b SGB V oder Hochschulambulanzen nach § 117 SGB V.

 

Tz. 6

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Im BFH-Urteil vom 31.07.2013 (BStBl II 2015, 123) hat der BFH ausdrücklich festgestellt, dass der Krankenhausbegriff auch Einnahmen und Ausgaben umfasst, die im Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten an ambulante Patienten stehen (vgl. Stichwort Krankenhausapotheke). Vom Krankenhausbegriff sind deshalb auch typischerweise Leistungen erfasst, die von einem Krankenhaus gegenüber seinen Patienten erbracht werden, soweit das Krankenhaus zur Sicherstellung seines Versorgungsauftrags von Gesetzes wegen zu diesen Leistungen befugt ist und der Sozialversicherungsträger entsprechende Kosten trägt (AEAO zu § 67 AO i. d. F. BMF vom 21.01.2019).

Maßgebend ist, dass die Krankenhausleistung vom Versorgungsauftrag umfasst ist. Nach § 8 Abs. 1 Satz 4 KhG sind dies Leistungen, die ein Krankenhaus unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger erbringen kann. Für die ertragsteuerliche Beurteilung wird hierbei davon ausgegangen, dass Leistungen außerhalb dieses Versorgungsauftrags nicht in einem Zweckbetrieb erbracht werden können. Ebenso klargestellt ist zwischenzeitlich, dass auch die Behandlungsleistung zum Zweckbetrieb Krankenhaus gehört, wenn die Behandlung von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb seiner nicht selbstständigen Tätigkeit erbracht wird.

Zum Zweckbetrieb Krankenhaus gehören nach der Rechtsprechung aber auch Belegkrankenhäuser, bei denen nur die Patienten der Belegärzte behandelt und untergebracht werden.

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