Tz. 25

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Bei Krankenhäusern ist zu beachten, dass es auch hier eine eigene Grundsteuerbefreiung für Grundstücke gibt, die für Zwecke eines Krankenhauses genutzt werden, wenn das Krankenhaus im Veranlagungszeitraum wiederum die Voraussetzungen des § 67 AO (Anhang 1b) erfüllt. Auch hier wird auf die Eigentümer-Benutzer-Identität abgestellt, das heißt Voraussetzung ist, dass das Krankenhaus vom Grundstückseigentümer selbst betrieben wird.

So hat auch der BFH im Urteil vom 26.02.2003 (BStBl II 2003, 485) entschieden, dass die Grundsteuerbefreiung dann nicht zu gewähren ist, wenn der Grundstückseigentümer und der Klinikbetreiber bei fehlender Identität durch Identität ihrer Gesellschafter oder der hinter ihnen stehenden Personen miteinander verbunden sind. Es gilt also das formale Kriterium der zivilrechtlichen Rechtsträgeridentität. Dies hat der BFH im Urteil vom 25.04.2007 (BFH/NV 2007, 1924) dem Grunde nach bestätigt.

Literatur:

Augsten/Bartmuß/Maurer/Rehbein, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Aufl., Heidelberg 2020; Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 12. Aufl., Achim 2019; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, München 2019; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser, 5. Aufl., Düsseldorf 2017; Klaßmann, Aktuelle Besteuerungsfragen für Krankenhäuser und Krankenhausträger, 6. Aufl., Düsseldorf 2016; Troll/Wallenhorst/Halaczinsky, Die Besteuerung gemeinnütziger Vereine, Stiftungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, 7. Aufl., München 2017.

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