Tz. 24

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Wie sonst auch, befreit das Grundsteuergesetz Grundbesitz, der von ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienenden Körperschaften für gemeinnützige und mildtätige Zwecke genutzt wird. Übertragen auf den Krankenhausbetrieb bedeutet dies, dass der Grundbesitz befreit sein kann, der in den Zweckbetrieben, also zum Beispiel im Zweckbetrieb Krankenhaus i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b), unmittelbar genutzt wird. Nach A 12 Abs. 5 Satz 1 GrStR gehört hierzu aber auch der Grundbesitz, mit dem die Körperschaft ihre Verwaltungstätigkeit ausübt, weil auch hierin noch eine unmittelbare Nutzung zu gemeinnützigen Zwecken gegeben ist.

Wie bei den sonstigen Befreiungstatbeständen ist die Befreiung ausgeschlossen, wenn das Grundstück für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe genutzt wird.

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