Tz. 4

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Der Begriff des Krankenhauses selbst ist weder in § 67 AO (Anhang 1b) noch in anderen steuergesetzlichen Regelungen definiert.

Allgemein wird deshalb auf die Definition des Krankenhausbegriffes, wie sich dieser in § 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz findet, abgestellt. So hat auch der BFH im Urteil vom 06.04.2005 (BStBl II 2005, 545) auf diese Definition abgestellt. Zwischenzeitlich stellt auch der AEAO zu § 67 AO auf diesen Krankenhausbegriff ab. Nach dieser Vorschrift sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistungen Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in deren Häusern die zu versorgenden Personen untergebracht und gepflegt werden. Unter den Krankenhausbegriff fallen auch Diagnosekliniken, Kurkliniken und Sanatorien (OFD Cottbus vom 18.12.1998, BB 1999, 407).

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