Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Werden Kraftfahrzeuge ausschließlich:

  • im Feuerwehrdienst,
  • im Katastrophenschutz,
  • für Zwecke des zivilen Luftschutzes,
  • bei Unglücksfällen,
  • den Rettungsdiensten oder
  • zur Krankenbeförderung/Beförderung von behinderten Menschen

(z. B. Fahrzeuge des Deutschen Roten Kreuzes, Malteser-Hilfsdienstes, usw.) eingesetzt, sind diese von der Kfz-Steuer nach § 3 Nr. 5 KraftStG befreit, vorausgesetzt, dass die Fahrzeuge äußerlich als für diese Zwecke bestimmt erkennbar und nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind.

Zur Frage der Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bei serienmäßigen Pkw, die mit leicht desinfizierbaren Bezügen ausgestattet sind, s. FinBeh. Hbg. vom 28.07.1982, AZ: 53 – S 6105–6/82.

Werden Kraftfahrzeuge für mildtätige Zwecke im Rahmen der ambulanten Hauskrankenpflege oder der Aktion "Essen auf Rädern" eingesetzt, kommt eine Befreiung von der Kfz-Steuer grundsätzlich nicht in Betracht.

Werden allerdings Fahrzeuge von steuerbegünstigten Organisationen ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet, kommt für diesen Zeitraum eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5a KraftStG in Betracht.

Von der Steuer befreit ist das Halten von Kfz durch Schwerbehinderte mit dem Merkzeichen "H", "Bl" oder "aG". Die Steuer ermäßigt sich um 50 % für Kraftwagen, wenn der Halter das Merkzeichen "G" nachweist. Diese Persopnengruppe kann zwischen der unentgeltlichen Beförderung mit dem öffentlichen Personenverkehr und der Ermäßigung der KraftSt um die Hälfte wählen.

Das Halten von besonders partikelreduzierten Personenkraftwagen mit Selbstzündung ist nach § 3c KraftStG befristet von der Steuer befreit (Diesel-Rußpartikelfilter), jedoch nicht für Neufahrzeuge, die nach dem 31.12.2006 zugelassen wurden. Der befristete Steuerbefreiung von 330 Euro ist fahrzeuggebunden und wird (wurde) pro Fahrzeug einmalig gewährt.

Das Halten von Elektrofahrzeugen i. S. d. § 9 Abs. 2 KraftStG ist für einen Zeitraum von zehn Jahren ab der erstmaligen Zulassung steuerbefreit, falls die Zulassungen vom 18.5.2011 bis zum 31.12.2020 erfolgten, § 3d Abs. 1 S. 2 KraftStG. Nach der zehnjährigen Steuerbefreiung bemisst sich die Steuer grundsätzlich nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und wird gegenüber in gleicher Weise besteuerten leichten Nutzfahrzeugen um die Hälfte ermäßigt, § 9 Abs. 2 KraftStG. Diese Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge gilt auch für technisch umgerüstete Fahrzeuge, aber nicht für Hybrid-Fahrzeuge. Hybrid-Fahrzeuge, die auch über einen Verbrennungsmotor verfügen, werden nach § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KraftStG besteuert.

Durch eine 2020 erfolgte Novellierung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (BGBl. I 2020, 2184) wurden

  • vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2025 erstzugelassene Elektrofahrzeuge für zehn Jahre von der KraftSt befreit, höchstens bis zum 31.12.2030;
  • der Steuertarif für ab 1.1.2021 erstzugelassene Kfz stärker am CO2-Ausstoß orientiert, sowie
  • besonders emissionsarme Kfz, die bis Ende 2024 erstmals zugelassen werden, für bis zu fünf Jahre, maximal bis zum 31.12.2025, ein Steuernachlass von jährlich 30 EUR gewährt.

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