Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Kraftfahrzeugsteuer dient der Abgeltung der Straßenbau- und Straßenunterhaltungskosten, ist aber dennoch Steuer und kein Beitrag oder Gebühr. Eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz für steuerbegünstigte Körperschaften nicht generell vor, sondern nur nach Maßgabe der in § 3 KraftStG genannten Fallgruppen. Eine Befreiung greift, solange Kraftfahrzeuge durch gemeinnützigen oder mildtätigen Organisationen ausschließlich für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet werden (§ 3 Nr. 5a KraftStG). Werden Kraftfahrzeuge gehalten, sind die steuerbegünstigten Körperschaften somit grundsätzlich verpflichtet, Kraftfahrzeugsteuer zu entrichten.

Die Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer wird von den zuständigen Finanzämtern jährlich durchgeführt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt lediglich für Fahrzeuge, die im Feuerwehrdienst, im Katastrophenschutz, für Zwecke des zivilen Luftschutzes, bei Unglücksfällen, im Rettungsdienst oder zur Krankenbeförderung eingesetzt und nach ihrer Bauart und Einrichtung den bezeichneten Verwendungszwecken angepasst sind. Diese Fahrzeuge sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. S. "Kraftfahrzeugsteuerbefreiung".

Für Fahrzeuge der DRK-Blutspendedienste ist keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 5 KraftStG möglich, weil sie nicht zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (s. BMF vom 04.05.1992, AZ: IV A 4 – S 6105–7/92; s. BFH vom 22.08.1989, BStBl II 1989, 936 und s. Vfg. der OFD München vom 07.07.1992, AZ: S – 6105–117 St 351).

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