Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Konzertvereine dienen im Regelfall steuerbegünstigten Zwecken, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 5168 AO (Anhang 1b) erfüllen. Konzertvereine unterfallen dem Katalogzweck der Förderung von "Kunst und Kultur" in § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b). Die Steuerbegünstigung der Konzertvereine besteht seit dem Veranlagungszeitraum 2007. Konzerte sind Aufführungen von Musikstücken vor Publikum, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden, sofern das Konzert eigentlicher Zweck der Veranstaltung ist (s. BFH vom 26.04.1995, BStBl I 1995, 529). Für die Beurteilung, ob die Vorführung den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht, ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers im Rahmen einer Gesamtbetrachtung maßgeblich (s. BFH vom 22.11.2018, V R 29/17, BFH/NV 2019, 260, Rz 17). Ebenfalls können Techno- oder Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, Konzerte sein (s. BFH vom 26.04.1995, BStBl I 1995, 529). Hingegen stellt das bloße Abspielen eines Tonträgers durch einen Diskjockey kein Konzert dar (s. BFH vom 18.08.2005, V R 50/04, BStBl II 2006, 101, Rz 18).

Bilden Konzerte den eigentlichen Zweck der Veranstaltung, unterliegen Eintrittskarten dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG (Anhang 5). Dies kann auch Darbietungen von renommierten "Techno"- oder "House"-Diskjockeys einer Techno-Veranstaltung betreffen (s. BFH vom 10.06.2020, V R 16/17, BStBl II 2021, 887 und BFH vom 23.07.2020, V omR 17/17, BStBl II 2021, 406).

Seit 01.01.2000 sind Konzertvereine auch unmittelbar zum Empfang von Zuwendungen/Spenden berechtigt und können die für die erhaltenen Zuwendungen notwendigen Zuwendungsbestätigungen für Geld- und Sachzuwendungen ausstellen.

S. "Konzerte", s. "Kulturelle Einrichtungen und Veranstaltungen", s. "Kulturelle Zwecke", s. "Kulturfördervereine".

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge