Tz. 1

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Körperschaften, wie zum Beispiel medizinische Fachgesellschaften, fördern Wissenschaft und Forschung, das Gesundheitswesen u. a. und können beim Vorliegen aller Voraussetzungen als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden (s. §§ 5168 AO, Anhang 1b). Diese Vereinigungen widmen sich der Aus-, Fort- und Weiterbildung. Oftmals in Form von Kongressen, die in einem allgemeinen Kongressteil und in einen Messeteil (Industrieausstellungen) untergliedert sind. Zwischenzeitlich nimmt die Kongresstätigkeit auch in anderen Bereichen, so zum Beispiel im Bereich des Sports laufend zu.

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