Tz. 3

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die gemeinnützigen Einrichtungen schalten im Regelfall für die Organisation dieser Betätigungsfelder ein (gewerbliches) Kongressbüro ein. Dieses wird für den wissenschaftlichen Bereich etc. im fremden Namen und für fremde Rechnung der Einrichtungen tätig, das heißt diese Kongressbüros sind nur Geschäftsbesorger und Veranstalter der Kongresse bleibt die gemeinnützige Einrichtung. Folgende Betätigungen sind den Zweckbetrieben zuzuordnen:

  1. Einnahmen/Erlöse aus Teilnehmergebühren, die von Mitgliedern und Nichtmitgliedern anlässlich einer Jahrestagung oder eines Fachkongresses erhoben werden;
  2. Einnahmen/Erlöse aus Fortbildungskursen;
  3. Einnahmen/Erlöse aus Expertenworkshops;
  4. Einnahmen/Erlöse aus Symposien, soweit für derartige Veranstaltungen Teilnehmergebühren erhoben werden;
  5. ggf. auch Einnahmen/Erlöse aus Veranstaltungen der Arbeitskreise.

Zum Zweckbetrieb gehört auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Ertragsteuerlich umfasst die Steuerbefreiung somit auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Umsatzsteuerbefreiung. Es liegen insoweit umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor (vgl. Tz. 8).

Da ein Zweckbetrieb vorliegt, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) im Grundsatz den ermäßigten Umsatzsteuersätzen (vgl. Tz. 8).

 

Tz. 4

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Aufwendungen, die für die Tagungen (Kongresse, Kurse, Expertenworkshops, Symposien usw.) getätigt wurden, stellen Betriebsausgaben i. S. v. § 4 Abs. 4 EStG (Anhang 10) dar, wenn sie durch die einzelnen Bereiche veranlasst sind (Grundsatz des Veranlassungsprinzips ist zu beachten).

 

Tz. 5

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Die Zuordnung der Betriebsausgaben muss entweder direkt zu dem jeweiligen Betrieb oder durch Aufteilung der Kosten und Zuordnung des entsprechenden Anteils zu dem jeweiligen Betrieb erfolgen. Aufzuteilende und somit anteilige Betriebsausgaben können sich aus laufenden Kosten oder vorzunehmenden AfA-Beträgen ergeben.

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