1. Sachverhalt

 

Tz. 83

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der eingetragene und in der Vergangenheit als steuerbegünstigten Zwecken dienend anerkannte Sportverein X mit Sitz in Y hat dem Finanzamt die nachfolgenden Unterlagen für das Jahr 2021 eingereicht:

 
1. Ideeller Tätigkeitsbereich    
  Einnahmen:    
  Beiträge 13 000 EUR  
  Spenden 550 EUR  
  Zuschüsse 7 500 EUR 21 050 EUR
  Ausgaben:    
  Allgemeine Verwaltungskosten (Büromaterial, Porto, Telefon, Gebühren, Vergütungen an Übungsleiter etc.)   ./. 20 000 EUR
  Überschuss   1 050 EUR
       
2. Vermögensverwaltungen    
  Einnahmen:    
  Zinsen aus Sparguthaben (Kapitalvermögen) 600 EUR  
  Miet- und Pachteinnahmen (Vermietung und Verpachtung) 3 200 EUR  
  Einnahmen aus verpachteter Bandenwerbung 1 500 EUR 5 300 EUR
  Verschiedene Ausgabenposten/Werbungskosten, die die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung betreffen   ./. 1 300 EUR
  Überschuss   4 000 EUR
3. Zweckbetrieb "sportliche Veranstaltungen"
(s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) soll zur Anwendung kommen:
   
  Einnahmen    
  Eintrittsgelder 3 100 EUR  
  Einnahmen aus Sportbetrieb 34 200 EUR 37 300 EUR
  Ausgaben:    
  Abschreibung Maschinen 7 500 EUR  
  Werbekosten 1 000 EUR  
  Reisekosten 2 000 EUR  
  sonstige Ausgaben 23 500 EUR ./. 34 000 EUR
  Gewinn (Überschuss)   3 300 EUR
       
4. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "gesellige Veranstaltungen"    
  Einnahmen:    
  Eintrittsgelder 13 600 EUR  
  sonstige Einnahmen 4 100 EUR 17 700 EUR
  Ausgaben:    
  GEMA 450 EUR  
  Porto, Telefon 400 EUR  
  Kapelle 1 500 EUR  
  Löhne und Gehälter 1 850 EUR ./. 4 200 EUR
  Gewinn (Überschuss)   13 500 EUR
       
5. Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte"    
  Einnahmen:    
  Speisen und Getränke 27 800 EUR  
  übrige Einnahmen  700 EUR 28 500 EUR
  Ausgaben    
  Wareneinkauf 11 600 EUR  
  AfA Einrichtung 700 EUR  
  Licht, Heizung, Wasser 400 EUR  
  Löhne 1 000 EUR  
  sonstige Kosten 500 EUR  
  Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag 2 300 EUR ./. 16 500 EUR
  Gewinn (Überschuss)   12 000 EUR

2. Ergebnis

2.1 Persönliche Steuerpflicht

 

Tz. 84

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der rechtsfähige Verein X ist für den Veranlagungszeitraum 2021 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 KStG (s. Anhang 3), bzw. wenn er nicht rechtsfähig wäre, nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, weil er seinen Sitz im Inland hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf sämtliche in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) genannten Einkunftsarten.

2.2 Persönliche Steuerbefreiung

 

Tz. 85

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die persönliche Steuerbefreiung für Zwecke der Körperschaftsteuer ergibt sich aus § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3). Sie kann von dem Verein X in Anspruch genommen werden, weil er die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit, §§ 51ff. AO (Anhang 1b), erfüllt. Die Förderung des Sports ist ein gemeinnütziger Zweck i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO (Anhang 1b) und somit steuerbegünstigt.

 

Tz. 86

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

Die Anforderungen, die der Gesetzgeber an den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung stellt (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 63 AO TZ 1–3, Anhang 2) sind ebenfalls erfüllt. D. h. der Verein hat die Aufzeichnungen ordnungsgemäß geführt (insbesondere die Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben innerhalb der einzelnen Tätigkeitsbereiche, Tätigkeitsberichte, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen). Bezüglich der Zuwendungs-/Spendenbestätigungen ist ebenfalls dem Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung in vollem Umfang Rechnung getragen worden (s. AEAO zu § 63 AO TZ 1, Anhang 2).

Die tatsächliche Geschäftsführung war auch verfahrensmäßig nicht zu beanstanden (s. AEAO zu § 63 AO TZ 3, Anhang 2).

2.3 Umfang der Steuerbefreiung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen

2.3.1 Steuerneutraler (ideeller) Bereich

 

Tz. 87

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen/Spenden und Zuschüssen führen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen. D. h., sie können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben dieses Bereichs können sich steuerlich auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen auswirken, weil die Einnahmen nicht zu steuerbaren Vermögensmehrungen führen und es sich um nichtabziehbare Aufwendungen handelt. Besitzt der Verein keine Steuerbegünstigung, sind die Mitgliedsbeiträge sachlich steuerbefreit (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3). Die Aufwendungen (Ausgaben) sind in diesem Fall nach § 3c EStG (s. Anhang 10) – sinngemäß – und § 10 Nr. 1–4 KStG (Anhang 3) nicht abziehbar, soweit sie der Erfüllung des Satzungszweckes dienen oder es sich um Steuern oder andere Geldleistungen i. S. d. zitierten gesetzlichen Vorschriften handelt. Diese Ausgaben dürfen auch nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben in den anderen Tätigkeitsbereichen abgezogen werden.

 

Tz. 88

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Hinweis:

In der Praxis werden ggf. Zuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden zweckgebunden gewährt. In derartigen Fällen ist eine Einordnung in...

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