Tz. 67

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Schließen sich mehrere Vereine zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts i. S. v. §§ 705ff. BGB (Anhang 12e) zusammen und werden von ihnen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in der Form von Zweckbetrieben oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben mit partieller Steuerpflicht unterhalten, sind einheitliche und gesonderte Feststellungen für Zwecke der Besteuerungsgrundlagen erforderlich (s. § 180 AO i. V. m. § 179 AO, Anhang 1b).

 

Tz. 68

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Festzustellen sind:

  • die Höhe der Gewinnanteile. Im Zweckbetrieb bleibt dieser festgestellte Gewinnanteil in der Regel steuerfrei, weil § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) und § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) greifen.

    Im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist der Gewinnanteil/Verlustanteil für die Besteuerung von Bedeutung. Eine doppelte Gewährung des Freibetrages erfolgt aber nicht, weil sich der Tariffreibetrag i. H. v. 5 000 EUR lediglich auf das Rechtssubjekt "Verein" bezieht;

  • die Höhe der anteiligen Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich anteiliger Umsatzsteuer) aus einer Beteiligung, weil diese durch die Finanzbehörden festgestellten Einnahmen für die Beurteilung, ob die

    überschritten sind, relevant ist, (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18, Anhang 2 und s. AEAO zu § 67a Abs. 1 AO TZ 17ff., Anhang 2).

    Wird die Zweckbetriebsgrenze "Sport" durch Hinzurechnung der anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung überschritten und wurde vom Optionsrecht nicht Gebrauch gemacht, sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben und der Gewinn dieses Zweckbetriebs dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen. Es sind u. U. Besteuerungsgrundlagen festzustellen, weil darüber hinaus durch diese Umbuchung in den Tätigkeitsbereich "wirtschaftliche Geschäftsbetriebe" auch die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird (Bruttoeinnahmen über 45 000 EUR).

    Sind die anteiligen Betriebseinnahmen aus der Beteiligung dem Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zuzuordnen, kann durch diese Hinzurechnung die Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (bis 28.12.2020: 35 000 EUR) ebenfalls überschritten werden. Gewinne (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) sind dann zu versteuern. Verluste, die ebenfalls von den Finanzbehörden festzustellen sind, können nach § 8 KStG (Anhang 3) i. V. m. § 10d EStG (Anhang 10) rück- oder vortragfähig sein. Es ist darauf zu achten, dass die Finanzbehörden die Verluste dem Grunde und der Höhe nach einheitlich und gesondert feststellen.

     

    Hinweis:

    Etwaige Verluste aus diesen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dürfen nicht mit Mitteln des ideellen Bereichs und Gewinnen aus Zweckbetrieben ausgeglichen werden. Andernfalls droht die Aberkennung der Gemeinnützigkeit; vgl. AEAO zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO TZ 3–9, Anhang 2. Zu steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene s. BMF vom 09.04.2020, BStBl. I 2020, 498, geändert durch BMF vom 26.05.2020, BStBl. I 2020, 543; s. auch "Corona-Pandemie – steuerliche Maßnahmen".

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