Tz. 62
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Nebenleistungen teilen das steuerrechtliche Schicksal der Steuern, denen sie zuzurechnen sind (teilen also das Schicksal der Hauptleistung) oder mit denen sie in einem engen Zusammenhang stehen. Nebenleistungen sind (s. § 3 Abs. 4 AO, Anhang 1b): Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Stundungszinsen, Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungskosten. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ausgeschlossen (s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3), wenn die Nebenleistungen nicht im Zusammenhang mit einer abzugsfähigen Steuer stehen.
Ist die Steuer eine abziehbare Betriebsausgabe (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer), können auch die steuerlichen Nebenleistungen zum Abzug gelangen.
Geldstrafen und -bußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder gehören ebenfalls zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (s. § 10 Nr. 3 KStG, Anhang 3 so auch § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, Anhang 10).
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