Tz. 59

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Als übrige Steuern kommen die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Betracht (s. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Anhang 12e). Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer entsprechen (Quellensteuer), sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen (s. auch die in H 10.1 KStH 2015, Anhang 4 zitierten BFH-Urteile).

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