7.1 Steuern vom Einkommen

 

Tz. 57

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Steuern vom Einkommen, die von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen bei der Unterhaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entrichtet werden müssen, sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben (s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3, R 10.1 KStR 2015, Anhang 4). Das Verbot der Abziehbarkeit bedeutet im Falle einer Steuererstattung, dass diese Zugänge bei der Ermittlung des Einkommens wieder abgesetzt werden müssen. Die erfolgsneutrale Behandlung rechtfertigt somit weder Hinzurechnungen noch Abrechnungen.

 

Tz. 58

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zu den Steuern von Einkommen, die nicht abziehbar sind, gehören die:

  • Körperschaftsteuer,
  • Kapitalertragsteuer,
  • Solidaritätszuschlag,
  • Gewerbesteuer.

Dies gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, vgl. R 10.1 Abs. 2 KStR 2015, Anhang 4, z. B.:

Nicht abziehbar sind auch:

Erstattungszinsen gehören aber zu den steuerpflichtigen Einnahmen (s. R 10.1 Abs. 2 Satz 2 KStR 2015, Anhang 4).

7.2 Übrige Steuern

 

Tz. 59

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Als übrige Steuern kommen die Erbschaft- und Schenkungsteuer in Betracht (s. § 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG, Anhang 12e). Ausländische Steuern, die der deutschen Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer entsprechen (Quellensteuer), sind ebenfalls vom Abzug ausgeschlossen (s. auch die in H 10.1 KStH 2015, Anhang 4 zitierten BFH-Urteile).

7.3 Umsatzsteuer und Vorsteuer

 

Tz. 60

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach § 10 Nr. 2 KStG (Anhang 3) gehört auch die Umsatzsteuer, die auf Entnahmen (Wertabgaben) oder verdeckte Gewinnausschüttungen zu entrichten ist, zu den nichtabziehbaren Aufwendungen. Entnahmen sind i. S. v. § 3 Abs. 1b Nr. 1 und Abs. 9a Nr. 2 UStG (Anhang 5) Wertabgaben, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus ihrem unternehmerischen Bereich an den außerunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) tätigt.

 

Tz. 61

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Zu den nichtabziehbaren Aufwendungen gehören auch die Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG (Anhang10]) fallen. Hierzu zählen z. B.:

  • Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der Vereine/Verbände sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen;
  • Aufwendungen für Bewirtungen, soweit diese 70 % der Aufwendungen übersteigen.

7.4 Steuerliche Nebenleistungen, Geldstrafen, Geldbußen

 

Tz. 62

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nebenleistungen teilen das steuerrechtliche Schicksal der Steuern, denen sie zuzurechnen sind (teilen also das Schicksal der Hauptleistung) oder mit denen sie in einem engen Zusammenhang stehen. Nebenleistungen sind (s. § 3 Abs. 4 AO, Anhang 1b): Verspätungszuschläge, Säumniszuschläge, Zwangsgelder, Stundungszinsen, Zinsen bei der Aussetzung der Vollziehung, Vollstreckungskosten. Der Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ist ausgeschlossen (s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3), wenn die Nebenleistungen nicht im Zusammenhang mit einer abzugsfähigen Steuer stehen.

Ist die Steuer eine abziehbare Betriebsausgabe (z. B. Umsatz- und Lohnsteuer), können auch die steuerlichen Nebenleistungen zum Abzug gelangen.

Geldstrafen und -bußen, Ordnungs- und Verwarnungsgelder gehören ebenfalls zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben (s. § 10 Nr. 3 KStG, Anhang 3 so auch § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG, Anhang 10).

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