Tz. 15c

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

In § 60a Abs. 35 AO (Anhang 1b) werden Änderungen der den Feststellungsbescheid bedingenden Voraussetzungen behandelt:

  • Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (z. B. gesetzliche Änderung der Mustersatzung in der Anlage zu § 60 AO).
  • Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 4 AO (Anhang 1b), wenn bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung eintritt. In diesem Fall ist die Feststellung mit Wirkung ab dem Eintritt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Diese Rechtsfolgen ergeben sich bei gemeinnützigkeitsschädlichen Satzungsänderungen (Verstoß gegen das Gebot der formellen Satzungsmäßigkeit einschließlich schädlicher Abweichungen von der jeweils geltenden gesetzlichen Mustersatzung) oder bei einem Verstoß gegen das Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 60 Abs. 1 und § 61 Abs. 1 AO, Anhang 1b).

Hinweis: Änderungen in der Satzung, s. AEAO zu § 60a Abs. 4 AO TZ 7:

Treten bei den Verhältnissen, die für die Feststellung erheblich waren, Änderungen ein, so ist diese Feststellung ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. Für die Feststellung erheblich sind alle Bestimmungen, die für das Vorliegen der formellen Voraussetzungen gem. §§ 51, 59, 60 und 61 AO (Anhang 1b) von Bedeutung sind (gemeinnützigkeitsrechtliche Bestimmungen). Dies sind beispielsweise:

  • Änderungen der Zwecke,
  • Anpassung an die Mustersatzung,
  • Änderung der Vermögensbindung

    Ändert eine Körperschaft gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen ihrer Satzung, so ist die bisherige Feststellung mit Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung aufzuheben. Zivilrechtliche Änderungen ohne steuerliche Relevanz sind unerheblich. Wird auf Antrag der Körperschaft bei steuerlich nicht relevanten Satzungsänderungen eine Feststellung vorgenommen, scheidet eine Aufhebung der vorherigen Feststellung aus.

  • Berichtigung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs. 5 AO, wenn dieser materielle Fehler enthält. Diese Fehler im Feststellungsbescheid können beseitigt werden, und zwar mit Wirkung ab dem Kalenderjahr, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. Unter "Beseitigung" ist die Aufhebung des materiell-rechtlich fehlerhaften und ggf. der Erlass eines neuen, materiell-rechtlich zutreffenden Bescheids zu verstehen, z. B. die im ursprünglich ergangenen Bescheid aufgeführten Satzungszwecke stimmen nicht mit den tatsächlichen Satzungszwecken überein. Eine derartige Abweichung kann sich beim Spendenabzug wegen der in § 60a Abs. 1 Satz 2 AO (Anhang 1b) angeordneten Bindungswirkung nicht negativ auswirken. D. h. in den Zuwendungsbestätigungen können bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Feststellungsbescheid aufgehoben wird, die im zu berichtigenden Bescheid genannten Satzungszwecke aufgeführt werden.

Hinweis: Materielle Fehler; AEAO zu § 60a Abs. 5 AO TZ 8

Beruht die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler, kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Feststellung wird dann ab dem Jahr aufgehoben, das auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Stellt sich also beispielsweise im Mai des Jahres 2019 heraus, dass der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ein materieller Fehler zugrunde liegt, und ergeht der Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO (Anhang 1b) im August 2019, tritt die Aufhebung zum 01.01.2020 in Kraft. Die Regelung des § 176 AO ist dabei entsprechend anzuwenden.

 

Tz. 15d

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Mit dem neuen Abs. 6 erhält die Finanzverwaltung ab dem 29.12.2020 die Befugnis, schon im Feststellungsverfahren die Steuervergünstigung zu versagen, wenn Erkenntnisse vorliegen, dass die Geschäftsführung tatsächlich gegen abgabenrechtliche bzw. satzungsmäßige Bestimmungen verstößt. Finanzämter können ebenso bereits getroffene Feststellungen aufheben, z. B. im Fall eines Antrags auf Satzungsänderung gem. Abs. 4. Der Gesetzgeber erhofft sich mit der im Jahressteuergesetz 2020 getroffenen Erweiterung, Missbrauchsfälle wie z. B. bei extremistischen Organisationen effektiver zu verhindern und ebenso das Vertrauen der Spender zu erhöhen, vgl. BT-Drs. 19/25160, 204.

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