Tz. 15b

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Nach der Auffassung der Finanzverwaltung im AEAO zu § 60a Abs. 2 AO TZ 5 (Anhang 2) erfolgt die Feststellung

  • auf Antrag der Körperschaft, wobei die Antragstellung formlos möglich ist. Der Antrag kann auch außerhalb eines laufenden Veranlagungsverfahrens gestellt werden (s. BT-Drs. 17/11316, 18) oder
  • von Amts wegen bei der Veranlagung zur KSt, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist. Ein einmal erteilter Freistellungsbescheid bleibt solange wirksam, bis seine Bindungswirkung nach Maßgabe des § 60 Abs. 3 bis 5 AO (Anhang 1b) entfällt, hierzu sogleich unter Ziff. 6.3. Der Feststellungsbescheid wird insoweit mit dem KSt-Freistellungsbescheid und dem KSt-Bescheid einschließlich "Anlage zur Gemeinnützigkeit" (im Falle der partiellen Steuerplicht des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs) verbunden. Das Verfahren nach § 60a AO (Anhang 1b) ist ein Annexverfahren zur Körperschaftsteuerveranlagung (s. AEAO zu § 60a Abs. 1 Tz. 3, Anhang 2), es ergänzt den KSt-Feststellungsbescheid.

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