
Tz. 15a
Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Der Bescheid gem. § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-Finanzämtern der Körperschaften wie gegenüber den Wohnsitz-Finanzämtern der Spender und Mitglieder entfaltet. Die Aussage in der BT-Drs. 17/11316, wonach nur eine Bindungswirkung für den Spender besteht, ist m. E. unzutreffend. Gegen die Verneinung der formellen Satzungsmäßigkeit sind der Einspruch und die Verpflichtungsklage statthaft. Bislang konnte eine Körperschaft die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit zwar im einstweiligen Rechtsschutz begehren, dies aber nur in den Ausnahmefällen des AEAO zu § 59 AO TZ 6.2 ff. (Anhang 2) Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle Steuerarten und knüpft an alle Vorschriften an, die die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit als Tatbestandsvoraussetzung beinhalten. Dies betrifft insbesondere folgende Beteiligungstatbestände:
- bei der KSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG),
- bei der GewSt (§ 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG),
- bei der USt (§§ 4 Nr. 18, Nr. 22a und b, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, 23a UStG),
- bei der GrSt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG),
- bei der ErbSt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG),
- auf der Ebene des Spenders hinsichtlich der Vorschriften über den steuerlichen Spendenabzug (§§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) einschließlich des Buchwert-Privilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG.
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