Tz. 15a
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Der Bescheid gem. § 60a Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist ein Feststellungsbescheid, der rechtliche Bindungswirkung gegenüber den Sitz-Finanzämtern der Körperschaften wie gegenüber den Wohnsitz-Finanzämtern der Spender und Mitglieder entfaltet, s. AEAO zu § 60a Abs. 1 Nr. 2 Seite 2 (Anhang 2). Gegen die Verneinung der formellen Satzungsmäßigkeit sind der Einspruch und die Verpflichtungsklage statthaft.
Mit Wirkung ab dem 31.01.2019 wurde die Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung der Gemeinnützigkeit abgeschafft. Das Verfahren nach § 60a AO (Anhang 1b) hat die sog. vorläufige Bescheinigung abgelöst (s. AEAO zu § 60a AO Tz. 1, Anhang 2).
Die Bindungswirkung erstreckt sich auf alle Steuerarten und knüpft an alle Vorschriften an, die die Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit als Tatbestandsvoraussetzung beinhalten. Dies betrifft insbesondere folgende Beteiligungstatbestände:
- bei der KSt (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG),
- bei der GewSt (§ 3 Nr. 6 Satz 1 GewStG),
- bei der USt (§§ 4 Nr. 18, Nr. 22a und b, 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a, 23a UStG),
- bei der GrSt (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG),
- bei der ErbSt (§ 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b Satz 1 ErbStG),
- auf der Ebene des Spenders hinsichtlich der Vorschriften über den steuerlichen Spendenabzug (§§ 10b EStG, 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, 9 Nr. 5 GewStG) einschließlich des Buchwert-Privilegs nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG.
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