Tz. 13

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die persönliche Steuerbefreiung ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 1 KStG (Anhang 3). Eine Steuerbefreiung i. S. der zitierten Vorschrift können nur rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine in Anspruch nehmen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 KStG (Anhang 3) unbeschränkt steuerpflichtig sind. Außerdem müssen diese Vereinstypen die Voraussetzungen der § 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllen. Für beschränkt körperschaftsteuerpflichtige rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine kommt eine Steuerbefreiung nur unter den nachstehenden Voraussetzungen in Betracht.

Eine Förderung der Allgemeinheit ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) nur bei strukturellem Inlandsbezug möglich. Dabei sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:

  • Fallgruppe 1 – Inländische Körperschaft mit Inlandsaktivitäten:

    Keine Anwendung des § 51 Abs. 2 AO (Anhang 1b).

  • Fallgruppe 2 – Inländische Körperschaft mit Auslandsaktivitäten:

    § 51 Abs. 2 AO gilt, aber Indizwirkung für den erforderlichen Inlandsbezug wird unterstellt (AEAO zu § 51 Abs. 2 AO TZ 7, Anhang 2).

  • Fallgruppe 3 – Ausländische Körperschaft mit Auslandsaktivitäten:

    § 51 Abs. 2 AO gilt, ein Inlandsbezug ist erforderlich. Dies muss insbesondere durch die teilweise Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke in Deutschland geschehen (s. AEAO zu § 51 Abs. 2 AO TZ 7, Anhang 2). Für ausländische, in der EU oder im EWR-Raum ansässige steuerbegünstigte Körperschaften mit inländischen Einkunftsquellen und der daraus resultierenden beschränkten Körperschaftsteuerpflicht wird deshalb eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in aller Regel nicht in Betracht kommen. Im Ergebnis wird die Änderung des § 5 Abs. 2 KStG (Anhang 3) durch das Jahressteuergesetz 2009 durch die Ergänzung des § 51 Abs. 2 AO (Anhang 1b) konterkariert.

Im Einzelnen: Die Steuerbefreiung aufgrund Gemeinnützigkeit gilt nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG (Anhang 3) auch für ausländische Körperschaften.

  • Nach dem Recht eines EU-/EWR-Staates als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3), deren Sitz und Ort der Geschäftsleitung sich innerhalb des Gebiets eines dieser Staaten befinden, werden seit dem VZ 2009 den inländischen steuerbegünstigten Körperschaften bei der Besteuerung gleichgestellt.
  • Damit wird auch bei diesen beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften der Bereich der Vermögensverwaltung nicht besteuert, sondern nur deren wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.
  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass diese Körperschaften nach ihrer Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (vgl. § 51 bis 68 AO). Dies ist eine Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 14.09.2006, C-386/04, Centro di Musicologia Walter Stauffer, DStR 2006, 1736. Durch die Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) ist damit aber keine Ausweitung der als gemeinnützig anzuerkennenden Zwecke verbunden. Vgl. hierzu auch BFH vom 20.12.2006 (BStBl II 2010, 331).

Nach § 51 Abs. 2 AO (Anhang 1b) ist jedoch Voraussetzung für die Steuervergünstigung ein struktureller Inlandsbezug.

  • Bei Zweckverwirklichung im Ausland ist Voraussetzung für die Steuervergünstigung einer Körperschaft, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann (sog. struktureller Inlandsbezug). Es wird damit ein Bezug der Zweckverwirklichung zu Deutschland gefordert.

Die erforderliche "Ansehensförderung" und die Frage, wie "spürbar" und "messbar" sich die Tätigkeit auf das Ansehen Deutschlands im Ausland auswirken muss, wurde im AEAO zu § 51 Abs. 2 AO TZ 7 (Anhang 2) wie folgt geregelt:

  • Falls durch die Tätigkeit im Ausland keine im Inland lebenden Personen gefördert werden, ist ein Inlandsbezug gegeben, wenn die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zur Verbesserung des Ansehens Deutschlands im Ausland beitragen kann. Dabei bedarf es keiner spürbaren oder messbaren Auswirkung auf das Ansehen Deutschlands im Ausland. Bei im Inland ansässigen Körperschaften ist der mögliche Beitrag zum Ansehen Deutschlands im Ausland – ohne besonderen Nachweis – bereits dadurch erfüllt, dass sie sich personell, finanziell, planend, schöpferisch oder anderweitig an der Förderung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke im Ausland beteiligten (Indizwirkung). Der Feststellung der positiven Kenntnis aller im Ausland Begünstigten oder aller Mitwirkenden von der Beteiligung deutscher Organisationen bedarf es dabei nicht.
  • Ausländische Körperschaften können den Inlandsbezug ebenfalls erfüllen, beispielsweise indem sie ihre steuerbegünstigten Zwecke zum Teil auch in Deutschland verwirklichen oder – soweit sie nur im Au...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge