Tz. 52

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

§ 3 EStG (Anhang 10) ist teilweise auch bei den körperschaftsteuerpflichtigen Personen anzuwenden. Bei Vereinen bleiben z. B. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst unmittelbar zu fördern (s. § 3 Nr. 11 EStG, Anhang 10), steuerfrei. S. hierzu ausführlich s. § 32 KStG, Anhang 3.

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