Tz. 43

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Bei den Einkunftsarten "Kapitalvermögen" und s. "Vermietung und Verpachtung von Werberechten" sind die Einkünfte für Zwecke des Ertragsteuerrechts durch Gegenüberstellung der Einnahmen (Begriff s. § 8 EStG, Anhang 10) und Werbungskosten (s. §§ 9, 9a EStG, Anhang 10) zu ermitteln.

Das Ergebnis aller Betätigungen dieser Bereiche kann nach Saldierung entweder ein Überschuss oder Verlust sein. Werbungskosten sind Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus den genannten Einkunftsarten dienen (s. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, Anhang 10). Für diese Einkunftsarten ist auch das Zu- und Abflussprinzip nach § 11 EStG (Anhang 10) zu beachten.

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