Tz. 41

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Mitgliedsbeiträge bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Sie dürfen der Körperschaft nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3 und s. R 8.11, 8.12, 8.13 KStR 2015, Anhang 4).

 

Tz. 42

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Es handelt sich um eine sachliche Steuerbefreiung, die von allen Personenvereinigungen i. S. d. KSt-Rechts in Anspruch genommen werden kann, die keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Der Beurteilung als echtem Mitgliedsbeitrag steht es entgegen, wenn die Beitragshöhe von der tatsächlichen Inanspruchnahme für Leistungen durch die Mitglieder abhängt (zur Abgrenzung von echten und unechten Mitgliedsbeiträgen, s. R 8.11ff. KStR 2015, Anhang 4). Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor, wenn ein Verein auch der wirtschaftlichen Förderung seiner Einzelmitglieder dient. Wird der Tatbestand der unechten Mitgliedsbeiträge erfüllt, ist zu prüfen, ob eine Einordnung in andere Tätigkeitsbereiche (z. B. in den Tätigkeitsbereich der Zweckbetriebe) erfolgen muss.

Hinweis:

Wenn Bürger im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Sportverein als Spenden bezeichnete Zahlungen an den Verein leisten, ist zu prüfen, ob es sich dabei um freiwillige unentgeltliche Zuwendungen, d. h. um Spenden, oder um Sonderzahlungen handelt, zu deren Leistung die neu eintretenden Mitglieder verpflichtet sind (s. AEAO zu § 52 TZ 1.3.1.7). Gemeinnützigkeitsschädlich ist die Verpflichtung zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet. Macht der Verein die Mitgliedschaft nicht nur von der Zahlung laufender Mitgliedsbeiträge, sondern auch von der Entrichtung eines Aufnahmebeitrags oder von Sonderbeiträgen abhängig, kommt es auf die Wirkung der Gesamtbeitragsbelastung an. Eine sog. "Eintrittsspende" ist nur dann schädlich, wenn diese von dem Verein tatsächlich verlangt wird. Sog. nur "erwartete Spenden", mit denen der Verein zwar kalkuliert und auf deren Zahlung er nachhaltig mit einigem Nachdruck besteht, können nicht einem zwingend zu leistenden Eintrittsgeld bzw. einer Eintrittsspende gleichgestellt werden, wenn keine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung, z. B. aufgrund der Beitragsordnung oder entsprechenden Klauseln in den Aufnahmeanträgen, besteht bzw. keinem Bewerber die Mitgliedschaft vorenthalten oder wieder entzogen wird, wenn er nicht die vom Verein kalkulierte Spende, eine geringere oder gar keine Spende leistet.

Der Auffassung der Finanzverwaltung in AEAO Nr. 1.3.1.7 zu § 52 AO, wonach "freiwillige" Sonderzahlungen dann einzubeziehen sein sollen, wenn kein durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegter Rechtsanspruch des Vereins besteht, die Aufnahme in den Verein aber faktisch von der Leistung einer Sonderzahlung abhängt, und wonach eine solche faktische Verpflichtung regelmäßig dann anzunehmen sein soll, wenn mehr als 75 % der neu eingetretenen Mitglieder neben der Aufnahmegebühr eine gleich oder ähnlich hohe Sonderzahlung leisten, wird nicht gefolgt. Das Gericht hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO (Fortbildung des Rechts) zugelassen, damit der BFH Gelegenheit erhält, die Voraussetzungen der Förderung der Allgemeinheit (Statuierung eines Exklusivitätsverbots, finanzielle Zugangsvoraussetzungen, 75 %-Regel als widerlegbare Vermutung durch die Finanzverwaltung) zu konkretisieren, vgl. Urteil FG Berlin-Brandenburg vom 07.10.2020, 8 K 8260/16, zur Gemeinnützigkeit eines Golfclubs – Eintrittsspende; Revision eingelegt , Az. BFH: VR 43/20, juris.

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