3.1 Allgemeines

 

Tz. 36

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige steuerbegünstigte Körperschaften, die nicht zur Führung von Büchern nach den Vorschriften des HGB verpflichtet sind, können grundsätzlich Bezieher sämtlicher Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) sein. Regelmäßig besteht für Verbände/Vereine keine Pflicht zur Führung von Büchern nach handelsrechtlichen Vorschriften. Nach § 140 AO (Anhang 1b) ist der Verband/Verein lediglich verpflichtet, eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben der Finanzbehörde vorzulegen, weil sich diese Verpflichtung bereits aus § 259 BGB (Anhang 12a) und somit bereits aus anderen Vorschriften ergibt. § 260 BGB (Anhang 12a) fordert aus zivilrechtlicher Sicht auch die Vorlage eines Bestandverzeichnisses, knüpft aber an diese Rechtsvorschrift keine besondere Form. Die Erstellung eines Anlageverzeichnisses (Anlagespiegels) wird aus steuerlichen Erfordernissen empfohlen.

 

Tz. 37

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Es wäre also zunächst ausreichend, wenn Vereine für alle Tätigkeitsbereiche eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben den Finanzbehörden vorlegen würden. Über § 141 AO (Anhang 1b) könnte der Verein aber durch die zuständige Finanzbehörde zur Buchführung verpflichtet werden, wenn die dort genannten Grenzen für gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte überschritten werden und die entsprechende Aufforderung durch die Finanzbehörde erfolgt ist (s. § 141 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die dort genannten Grenzen (Umsatz, Gewinn) können sich aber nur auf die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe beziehen, weil nur in diesem Tätigkeitsbereich Ertragsteuerpflicht (= partielle Steuerpflicht der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe) besteht.

Beachte!

§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 AO in der ab dem 12.12.2019 geltenden Fassung betreffend selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 BewG) von mehr als 25 000 EUR ist gültig ab dem 18.12.2019 und wird aufgehoben mit Wirkung ab dem 01.01.2025 gemäß Art. 5 Nr. 1 Grundsteuer-Reformgesetz vom 26.11.2019, s. BGBl 2019, 1794, 1811.

 

Tz. 38

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Eine Bilanzierung der gesamten Einnahmen und Ausgaben, die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft erwirtschaftet, ist aber nicht möglich, weil Vereine sowohl Überschuss- als auch Gewinneinkünfte erzielen. Überschusseinkünfte werden im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung erzielt. Die Gewinneinkünfte sind den Tätigkeitsbereichen s. "Zweckbetriebe" und s. "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" zuzuordnen. Wird für die steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe eine Steuerbilanz und E-Bilanz aufgestellt, so gehören nur die Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen, die dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unmittelbar dienen.

 

Hinweis:

Im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung ist kein Betriebsvermögen zu erfassen. Es handelt sich um sog. "Privatvermögen".

Zur elektronischen Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen, vgl. BMF vom 28.09.2011, BStBl I 2011, 855 und zur Bilanz BMF vom 13.06.2014, BStBl I 2014, 886 und BMF vom 25.06.2015, BStBl I 2015, 541. Nach Auffassung der Finanzverwaltung reicht eine Übermittlung für den partiell steuerpflichtigen Teilbereich aus.

3.2 Steuerfreie oder nicht steuerbare Einnahmen

3.2.1 Allgemeines

 

Tz. 39

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Mitgliedsbeiträge, Spenden (Zuwendungen), Lotteriegewinne, Totogewinne, Schenkungen, Erbschaften, Vermächtnisse, allgemeine Zuschüsse ohne Zweckbindung aus öffentlichen Mitteln (Bund, Länder, Gemeinden) und dgl. lassen sich nicht unter eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 1–7 EStG (s. Anhang 10) genannten Einkunftsarten einordnen, sie sind steuerlich nicht relevant. Hierbei handelt es sich um nicht steuerbare Vermögensmehrungen, weil die sachlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 EStG (s. Anhang 10) insoweit nicht erfüllt sind.

 

Tz. 40

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für Zwecke des Nachweises der tatsächlichen Geschäftsführung (s. § 63 Abs. 3 AO, Anhang 1b) reicht somit eine ordnungsmäßige Zusammenstellung (Gegenüberstellung) der Einnahmen und Ausgaben dieses steuerneutralen Tätigkeitsbereiches aus.

3.2.2 Steuerfreiheit von Mitgliedsbeiträgen

 

Tz. 41

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Mitgliedsbeiträge bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht, wenn sie aufgrund der Satzung von den Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden. Sie dürfen der Körperschaft nicht für die Wahrnehmung besonderer geschäftlicher Interessen oder für Leistungen zugunsten ihrer Mitglieder zufließen (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3 und s. R 8.11, 8.12, 8.13 KStR 2015, Anhang 4).

 

Tz. 42

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Es handelt sich um eine sachliche Steuerbefreiung, die von allen Personenvereinigungen i. S. d. KSt-Rechts in Anspruch genommen werden kann, die keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Der Beurteilung als echtem Mitgliedsbeitrag steht es entgegen, wenn die Beitragshöhe von der tatsächlichen Inanspruchnahme für Leistungen durch die Mitglieder abhängt (zur Abgrenzung von echten und unechten...

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