Tz. 98
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Der Verein hat die Einkünfte aus seinen gewerblichen Betätigungen (gesellige Veranstaltungen und Vereinsgaststätte) zulässigerweise durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben (Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG, s. Anhang 10) ermittelt. Die ermittelten Gewinne sind auch der Besteuerung zugrunde zu legen, weil die Besteuerungsfreigrenze nach § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) i. H. v. 45 000 EUR (bis 28.12.2020 gilt: 35 000 EUR) überschritten ist. Die Bruttoeinnahmen betragen lt. Sachverhalt:
Gesellige Veranstaltungen | 17 700 EUR |
+ Vereinsgaststätte | 28 500 EUR |
Summe | 46 200 EUR |
und sind höher als 45 000 EUR. Der Gewinn ist aber für steuerliche Zwecke wie folgt zu berichtigen:
Gewinn aus geselligen Veranstaltungen (Betrieb I) | 13 500 EUR | ||
+ | Gewinn aus Vereinsgaststätte (Betrieb II) |
12 000 EUR | |
+ | Hinzurechnungen der Körperschaftsteuer und des Solidaritätszuschlags i. S. v. § 10 Nr. 2 KStG, weil bisher keine erfolgsneutrale Behandlung erfolgt ist (die Beträge wurden als Betriebsausgaben beim wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb "Vereinsgaststätte" in Abzug gebracht; s. Rz. 83 am Ende): Körperschaftsteuer/Solidaritätszuschlag | 2 300 EUR | 14 300 EUR |
Berichtigter Gewinn = Gesamtgewinn | 27 800 EUR |
Hinweis:
Die Gewerbesteuer ist nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG (Anhang 10) ebenfalls dem Gewinn zuzurechnen.
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