Tz. 97

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Veranlagungs- und Ermittlungszeitraum ist für den Verein X das Kalenderjahr 2016, weil die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht während des gesamten Kalenderjahres 2016 bestanden hat (s. § 7 Abs. 3 KStG, Anhang 3) und die vom Gesetzgeber geforderten Bedingungen, die für eine ordnungsmäßige Satzung gegeben sein müssen, erfüllt sind (s. §§ 59 und 60 Abs. 1 und 2 AO, Anhang 1b). Wie bereits festgestellt, sind auch die Voraussetzungen, die § 63 Abs. 3 AO (Anhang 1b) für den Nachweis der tatsächlichen Geschäftsführung fordert, in vollem Umfang erfüllt. D. h., der Verein X hat alle Einnahmen und Ausgaben, die das Kalenderjahr 2021 betreffen, ordnungsgemäß aufgezeichnet und die Zuwendungsbestätigungen korrekt erstellt.

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