Tz. 90

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb "Sport" ist ein Zweckbetrieb, weil die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b) – Zweckbetriebsgrenze kleiner als 45 000 EUR (hier: 17 300 EUR) – erfüllt sind. Der Verein hat auch nicht optiert – Verzicht auf die Anwendung der gesetzlichen Vorschrift des § 67a Abs. 1 AO (s. § 67a Abs. 2 und 3 AO, Anhang 1b). Die Steuerfreiheit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (s. Anhang 3) bleibt auch erhalten, weil § 64 Abs. 1 AO (Anhang 1b) nur für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe sind, die Steuervergünstigungen ausschließt.

 

Tz. 91

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Wäre der Verein nicht gemeinnützig, könnten von ihm mangels Steuerbegünstigung auch keine Zweckbetriebe unterhalten werden. Die mit den sportlichen Veranstaltungen im Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen und -ausgaben müssten dann im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb erfasst werden. In diesem Tätigkeitsbereich könnte auch die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR (bis 28.12.2020 gilt die Besteuerungsfreigrenze von: 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) nicht greifen, weil es an der Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit mangelt. Der Körperschaftsteuerfreibetrag i. H. v. 5 000 EUR (s. § 24 KStG, Anhang 3) könnte aber ggf. zum Abzug gelangen.

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